Den verantwortungsbewussten Umgang mit einem mobilen Endgerät erlernt nur derjenige, der es auch in diesem Sinne benutzen kann. Die Lehrkräfte unterstützen daher den gezielten, sinnvollen Gebrauch moderner Medien im Unterricht. Die Entscheidung darüber, wann durch die Verwendung bestimmter Medien ein Mehrwert beim Lernen im Unterrichtsgeschehen entsteht und wann die Verwendung solcher Werkzeuge in keinem Verhältnis zu ihrem Nutzen steht, liegt bei den Lehrkräften.
Bei Klassenarbeiten und Lernkontrollen sind mobile Endgeräte (dazu zählen auch beispielsweise Smartwatches) grundsätzlich auszuschalten.
- Erlaubte Nutzung im Unterricht
Ziel der Handyordnung ist, dass unnötige Ablenkungen der Lehrenden und Lernenden verhindert werden sollen. Dafür werden vor dem Betreten des Schulgeländes die Mobiltelefone lautlos geschaltet.
Die Schüler dürfen ihre Endgeräte nach ausdrücklicher Genehmigung durch eine Lehrkraft nutzen. Im Zweifelsfall lassen sich Konflikte durch einfaches vorheriges Nachfragen von Schülerseite vermeiden.
Da Smartphones jedoch ggf. für unterrichtliche Zwecke genutzt werden können, ist es möglich, sie mit dem Bildschirm nach unten auf dem Tisch abzulegen. Andere Vereinbarungen und Regeln können mit der jeweiligen Fachlehrkraft getroffen werden.
- Eingeschränkte Benutzung
Das Benutzen der Smartphones ist vor dem Unterrichtsbeginn bis 8 Uhr und in den Mittagspausen in den sogenannten „Handyzonen“ möglich. Diese Bereiche sind unter dem Pilz, das offene Klassenzimmer auf dem Schulhof und der Mehrzweckraum in der Pausenhalle. Wird das mobile Endgerät unerlaubterweise im Unterrichtsgeschehen oder außerhalb der Handyzonen genutzt, wird es durch die Lehrkraft eingezogen, im Tresor hinterlegt und erst am Ende des Unterrichtstages dem Schüler bzw. der Schülerinnen und Schüler durch eine Lehrkraft im Lehrerzimmer ausgehändigt. Zudem können Kopfhörer ebenfalls zu den gleichen Zeiten in diesen Bereichen genutzt werden. Schüler*innen dürfen mit einem Kopfhörer im Ohr und angemessener Lautstärke ihre Kopfhörer nutzen. Falls sie trotz einem Kopfhörer nicht ansprechbar sind, werden die Geräte bis zum Ende des Unterrichtstages im Tresor hinterlegt.
Hinweis: Die Nutzung der oben genannten Geräte im Mehrzweck-raum ist erst nach der Inbetriebnahme der neuen Mensa möglich. Ansonsten ist die Nutzung im Innenraum für eine Übergangszeit auf den Sitzbänken gegenüber des Vertretungsplans möglich. Der Mehrzweckraum ist nur vor Unterrichtsbeginn bis 8 Uhr eine Handyzone.
Verstöße werden aktenkundig gemacht und es erfolgt ein Eintrag im Formular „Verstoß gegen die Handy-Ordnung“. Bei mehrfachen Verstößen folgt ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten und der Schulleitung. Gegebenenfalls folgt eine Klassenkonferenz, die sodann über geeignete und verhältnismäßige (Ordnungs-) Maßnahmen entscheidet.
- Persönlichkeitsrechte
Fotos, Videos und Tonaufnahmen sind ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer, können für manche Schülerarbeiten jedoch einen Mehrwert darstellen und dürfen deswegen im Unterricht nur mit ausdrücklicher Einwilligung der abgebildeten Personen sowie der unterrichtenden Lehrkraft gemacht werden.
Wer Bilder oder Videos von Schülern oder Lehrern ohne deren Erlaubnis (im Zweifelsfalle muss eine schriftliche Erlaubnis nachgewiesen werden!) ins Internet stellt, macht sich strafbar. Er verletzt nämlich deren Persönlichkeitsrechte, zu denen auch das Recht am eigenen Bild gehört.
Das provokante Vortäuschen einer Aufnahme (z.B. durch das Ausrichten eines aufnahmefähigen Endgeräts auf eine andere Person) stört den Schulfrieden und ist somit verboten und wird sanktioniert.
- Jugendgefährdendes Material ist verboten
Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, keine jugend-gefährdenden Bilder, Videos oder Texte (z. B. pornografische, Gewalt verherrlichende oder rassistische Darstellungen) auf das Gerät zu laden, solche weiter zu versenden oder sonst zu verbrei-ten. Besteht ein konkreter Verdacht, dass sich jugendgefähr-dendes Material auf dem Gerät einer Schülerin oder eines Schülers befindet, ist die Lehrkraft berechtigt, das Gerät einzuziehen. Die Rückgabe des Gerätes erfolgt in solchen Fällen nur an die Erziehungsberechtigten.